3 Die Weimarer Republik
3.2 Die Verfassung von WeimarIm Juli 1919 war es soweit - die Nationalversammlung beschloss die Verfassung von Weimar, eine parlamentarische Demokratie! Wahlen sollten nach allgemeinem, gleichen, unmittelbarem und geheimem Wahlrecht erfolgen. Neu war, dass die Bevölkerung bereits ab dem 20. Lebensjahr wahlberechtigt war und das aktive und passive Wahlrecht auch für Frauen galten! Es handelte sich um eine Verhältniswahl, was das Problem der Splitterparteien mit sich brachte und somit den Konsens erschwerte. Demokratische Grundzüge waren die Grundrechte, in denen Mann und Frau Gleichberechtigung zugesprochen wurde. Allerdings waren sie nicht einklagbar. Weitere Merkmale waren plebiszitäre Elemente - zu nennen hier der Volksentscheid - , das Wahlrecht und die Gewaltenteilung. Allerdings darf man nicht vergessen, dass Deutschland zuvor eine Monarchie war - dies wird vor allem an der Stellung der Reichspräsidenten deutlich. Er stellte eine Art "Ersatzkaiser" dar und hatte weit reichende Befugnisse. Grundgedanke war, dass in Krisenzeiten am Besten eine einzelne Person die Zügel in der Hand halten solle. Doch was, wenn der Reichspräsident selbst nicht durch und durch demokratisch war...? Worin begründete sich nun seine Macht? Zum einen hatte der Reichspräsident eine sehr stabile, unabhängige Position - er wurde vom Volk auf sieben Jahre gewählt und war danach erst einmal praktisch unanfechtbar. Zu seinen Befugnissen gehörten die Ernennung und Entlassung der Regierung, die Auflösung des Reichstages - wobei in diesem Fall jedoch innerhalb von 60 Tagen eine Neuwahl vorgeschrieben war - und sollte der Reichstag zu keinem Konsens gelangen, durfte der Reichspräsident Präsidialkabinette bilden (s. a. 3.7.2). Auf Vorschlag des Reichstages ernannte der Präsident weiterhin das Reichsgericht, er führte den Oberbefehl über das Heer und vertrat das Deutsche Reich völkerrechtlich. Von besonderer Bedeutung in Bezug auf die Kompetenzen des Reichspräsidenten war hier der Art. 48: Hier wurde dem Reichspräsidenten das Recht erteilt, bei Bedarf die Grundrechte außer Kraft zu setzen, den Ausnahmezustand über ein Bundesland zu verhängen, dort mit Notverordnungen zu regieren und die Exekutive einmarschieren zu lassen. ("Reichsexekutive") Der Reichstag besaß ein Vetorecht auf diese Maßnahmen, doch er konnte ja durch den Reichspräsidenten aufgelöst werden... Auch die Reichsregierung war eine Regierung "auf tönernen Füßen" - ohne dass gleichzeitig die Wahl einer Nachfolgeregierung vorgeschrieben war, konnte sie durch ein Misstrauensvotum gestürzt werden. Insgesamt war im Ergebnis der Revolution eine Republik mit demokratischer Verfassung, welche allerdings besagten Art. 48 enthielt, entstanden. Weitere Errungenschaften waren das Frauenwahlrecht und der Acht-Stunden-Tag für die Arbeiter. Geblieben waren hingegen die alten Besitzverhältnisse. Nachfolgend habe ich wieder einmal versucht, die Verfassung in einem Schema darzustellen: (gestrichelte Linien sind nur der Übersichtlichkeit halber gestrichelt!) |
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