3 Die Weimarer Republik
3.9 Der Abbau der Demokratie3.9.3 Die PräsidialkabinetteGesetzliche Grundlage der Präsidialkabinette bildeten die Artikel 25, 48 und 53 der Weimarer Verfassung; wobei die Anwendung dieser drei Artikel in Kombination eigentlich verfassungswidrig war. Art. 25 WV beinhaltete dabei das Recht des Reichspräsidenten, den Reichstag aufzulösen - wobei dies nur einmal aus dem gleichen Grund geschehen durfte und innerhalb von 60 Tagen eine Neuwahl erfolgen musste. Art. 48 WV beinhaltete dabei die Reichsexekutive und das Notverordnungsrecht (und damit das Recht, die Grundrechte außer Kraft zu setzen!); Art. 53 WV das Recht des Reichspräsidenten, den Reichskanzler und die Minister zu ernennen. Wie funktionierte das Ganze nun? Präsidialsystem bedeutet zunächst erst einmal, dass der Staatspräsident mit einer selbst ernannten Regierung regiert. Legitimiert wird dies durch die Direktwahl des Präsidenten. Die untenstehenden Grafiken machen die Unterschiede des parlamentarischen Systems (links) zum Präsidialsystem (rechts) deutlich:
Praktisch beschrieben: Die Regierung legt eine umstrittene Gesetzesvorlage vor, die vom Reichstag abgelehnt wird. Auf der Wunsch der Regierung setzt der Reichspräsident dieses Gesetz nun als Notverordnung in Kraft, woraufhin der Reichstag verlangt, dass diese Notverordnung aufgehoben wird. Nun löst der Reichspräsident den Reichstag auf und 60 Tage lang Zeit, in Form von Notverordnungen praktisch unkontrolliert zu regieren. Die Trennung von Legislative und Exekutive ist auf diese Art und Weise quasi aufgehoben. Die Regierung arbeitete ohne und sogar gegen das Parlament. Durch eine extensive Auslegung des Notverordnungsrechtes wurde der Ausnahmezustand zum Dauerzustand - letztendlich handelte es sich um nichts anderes als eine Präsidialdiktatur. Es gab insgesamt vier Präsidialkabinette:
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